§ 209 Gegenstand der Steueraufsicht
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 05.05.2015 – VII R 58/13Entstehung der Branntweinsteuer bei Lagerung und Verwendung außerhalb des Betriebs des Erlaubnisinhabers - Grundsatz der VerhältnismäßigkeitZitiert von 2
- BFH, 22.11.2005 – VII R 33/05Zitiert von 11
- BGH, 24.10.2002 – 5 StR 600/01Zitiert von 15
- FG Baden-Württemberg, 27.03.2007 – 11 K 297/02
- BVerfG, 27.06.1991 – 2 BvR 1493/89Ungleichmäßige Besteuerung der Einkünfte aus KapitalvermögenZitiert von 370
- BFH, 18.11.2008 – VIII R 24/07Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
- FG Hamburg, 19.03.2025 – 4 K 24/23Zitiert von 3
- FG Baden-Württemberg, 12.09.2024 – 11 K 2180/21Zitiert von 2
- FG Baden-Württemberg, 12.09.2024 – 11 K 607/22Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 209 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/209#abs-1 (1) Der Warenverkehr über die Grenze und in den Freizonen und Freilagern sowie die Gewinnung und Herstellung, Lagerung, Beförderung und gewerbliche Verwendung verbrauchsteuerpflichtiger Waren und der Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren unterliegen der zollamtlichen Überwachung (Steueraufsicht).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/209#abs-2 (2) Der Steueraufsicht unterliegen ferner:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/209#abs-3 (3) Andere Sachverhalte unterliegen der Steueraufsicht, wenn es gesetzlich bestimmt ist.